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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN mfTEC

  1. Geltung dieser Bedingungen Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unter „Ware“ und „Lieferung“ werden auch Dienstleistungen verstanden.
  2. Angebot und Vertragsabschluß 2.1 Aufträge, Zusicherungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
    2.2. Für alle besonderen Vereinbarungen, wie besondere Beschaffenheit der Waren, Preise, Zahlungsart und -zeit, Lieferdatum und Lieferzeit etc. sind allein unsere vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen 3.1. Zahlungsziel: 2 Wochen nach Rechnungslegung ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
    3.2. Die Annahme von Wechseln gilt nicht als Stundung der Kaufpreisforderung.
    3.3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet.
    3.4. Zahlungen werden zuerst auf nicht rechtskräftig bestimmte Forderungen, dann auf rechtskräftig bestimmte Zinsen und dann auf rechtskräftig bestimmte Forderungen angerechnet.
    3.5. Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, uns im Falle seiner Säumigkeit die Mahn und Inkassospesen zu ersetzen.
  4. Aufrechnung Eine Aufrechnung gegen Forderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von uns nicht bestritten wird, oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Lieferung, Lieferzeit, Leistungszeit und Verzug 5.1 Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
    5.2. Können wir wegen höherer Gewalt, Arbeitskampf oder aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die uns obliegende Leistung innerhalb der Lieferfrist nicht erbringen, wird diese angemessen verlängert. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
    5.3. Wir sind berechtigt, die uns erteilte Bestellung in Teillieferungen auszuführen. Für diese gelten die vorstehenden Zahlungsbedingungen mit der Maßgabe, dass Zahlungen anteilig nach dem Wert der Teillieferung zu leisten sind.
    5.4. Bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung aus im Einflussbereich des Bestellers liegenden Gründen melden wir dem Besteller die Versandbereitschaft und verwahren und lagern den Liefergegenstand auf Kosten und Risiko des Bestellers (siehe 5.7.).
    5.5. Ein Leistungsverzug von uns tritt nicht ohne schriftliche Mahnung ein. Die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt. Für entstehende Schäden haften wir nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
    5.6. Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung.
    5.7. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Bei Bestehen auf Vertragserfüllung gilt die Anzeige der Versandbereitschaft gleich dem Versand, womit auch der Gefahrenübergang auf den Käufer stattfindet. Im Falle der Abholung von Gegenständen durch den Auftraggeber, verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich auf die Geltendmachung des Eigentumsrechtes für den Fall, dass der Gegenstand (z.B. nach Reparatur) nicht innerhalb von 2 Monaten ab dem vereinbarten Abholungstermin abgeholt wird. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Gegenstand nach seinem Gutdünken zu vernichten oder zu verwerten.
    5.8. Der Käufer/Besteller trägt das Risiko der Beschädigung oder des Unterganges ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zum Transport bestimmte Person oder Anstalt.
  6. Eigentumsvorbehalt 6.1. Liefergegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung - bei Annahme von Wechseln und Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift - unser Eigentum. Der Käufer kann jedoch die Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltswaren zugunsten Dritter ohne schriftliche Zustimmung unsererseits ist ausgeschlossen.
    6.2. Während des Bestehens unseres Eigentumsvorbehaltes ist die Vorbehaltsware vom Besteller in ausreichender Höhe auf seine Kosten gegen alle Risken zu versichern und uns darüber Nachweis zu führen.
    6.3. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware gilt folgendes: a) Die Befugnis des Bestellers, in seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb Vorbehaltsware zu veräußern, erlischt mit seiner Zahlungseinstellung bzw. mit dem Antrag, über sein Vermögen das Konkursverfahren, das Ausgleichsverfahren oder das Vorverfahren zu eröffnen. Der Auftraggeber ist in diesem Falle verpflichtet, nach erster Aufforderung von uns die Vorbehaltsware herauszugeben. Dem Besteller wird von uns für zurückgenommene Vorbehaltsware gutgeschrieben, was wir bei bestmöglicher Verwertung erhalten. b) Der Auftraggeber tritt bereits hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und verpflichtet sich, diese Abtretung spätestens gleichzeitig mit Entstehen der Forderung in seinen Büchern zu vermerken und den Drittschuldner zu verständigen. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den Erlös aus dem Verkauf von Eigentumsvorbehaltware. Der Käufer ist verpflichtet, den Erlös gesondert von eigenem Geld zu verwahren. c) Wir werden die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. d) Die Pfändung von abgetretenen Forderungen ist uns sofort anzuzeigen.
    6.4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, bei dessen Vermögensverfall oder einer Zahlungseinstellung haben wir das Recht, die gelieferte Ware vom Auftraggeber zurückzuholen und zu diesem Zweck seine Räume durch Beauftragte zu betreten.
    6.5. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
    6.6. Der Besteller hat uns eine Zahlungseinstellung unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig eine Aufstellung der noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und einer Aufstellung seiner Forderungen gegenüber Drittschuldnern aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren zu übersenden.
  7. Rücktritt vom Vertrag Ein berechtigter Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer ist nur aus wichtigem Grund zulässig (z.B. Annahmeverzug; Konkurs des Kunden; Konkursabweisung mangels Vermögens; Zahlungsverzug des Kunden; Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer unmöglich macht oder erheblich behindert). Bei berechtigtem Vertragsrücktritt des Auftragnehmers oder auch unberechtigtem Vertragsrücktritt des Auftraggebers haben wir die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
  8. Gewährleistung Jede Lieferung ist unverzüglich auf ihre einwandfreie Beschaffenheit und Vollständigkeit zu prüfen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Tagen nach Warenerhalt schriftlich geltend zu machen und nachzuweisen. Unterlässt der Käufer die Prüfung der Ware, so gilt diese als ordnungsgemäß geliefert. Gewährleistungsansprüche des Käufers enden spätestens mit dem Weiterverkauf der Ware. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge kann Lieferung einer mangelfreien gleichen oder gleichartigen Ware verlangt werden. Ist dies nicht möglich, besteht nur ein Recht auf Rücktritt. Für Mangelfolgeschäden oder sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere aus entgangenem Gewinn haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  9. Anwendbares Recht Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt österreichisches Recht, mit Ausnahme der Verweisungsnomen.
  10. Gerichtsstand und Erfüllungsort Ausschließlicher Gerichtsstand ist St. Pölten. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Auftragnehmers, wenn nicht anders festgelegt.


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