AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung dieser Bedingungen
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen
ausschließ-
lich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende
Allgemei-
ne Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von
uns
ausdrücklich anerkannt werden. Diese Geschäftsbedingungen
gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unter „Ware“ und
„Liefe-
rung“ werden auch Dienstleistungen verstanden.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1. Aufträge, Zusicherungen, Ergänzungen, Nebenabreden und
Än-
derungen bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung.
2.2. Für alle besonderen Vereinbarungen, wie besondere
Beschaf-
fenheit der Waren, Preise, Zahlungsart und -zeit, Lieferdatum
und
Lieferzeit etc. sind allein unsere vorliegenden allgemeinen
Geschäfts-
bedingungen sowie unsere Auftragsbestätigung
maßgebend.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Zahlungsziel: 2 Wochen nach Rechnungslegung ohne
Abzug,
sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.2. Die Annahme von Wechseln gilt nicht als Stundung der
Kauf-
preisforderung.
3.3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von
fünf
Prozent über dem Diskontsatz der Österreichischen
Nationalbank
verrechnet.
3.4. Zahlungen werden zuerst auf nicht rechtskräftig bestimmte
For-
derungen, dann auf rechtskräftig bestimmte Zinsen und dann
auf
rechtskräftig bestimmte Forderungen angerechnet.
3.5. Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, uns im Falle
seiner Säu-
migkeit die Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
4. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Forderungen ist nur zulässig, wenn die
Ge-
genforderung von uns nicht bestritten wird, oder wenn sie
rechtskräf-
tig festgestellt ist.
5. Lieferung, Lieferzeit, Leistungszeit und Verzug
5.1 Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet,
sobald
der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung
erforderlich
sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und
vertrag-
lichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen
erfüllt
hat.
5.2. Können wir wegen höherer Gewalt, Arbeitskampf oder aus
ande-
ren Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die uns
obliegende
Leistung innerhalb der Lieferfrist nicht erbringen, wird diese
ange-
messen verlängert. Für durch Verschulden unserer
Vorlieferanten
verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben
wir
in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl.
Er-
satzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer
abzutreten.
5.3. Wir sind berechtigt, die uns erteilte Bestellung in
Teillieferungen
auszuführen. Für diese gelten die vorstehenden Zahlungs-
bedingungen mit der Maßgabe, dass Zahlungen anteilig nach
dem
Wert der Teillieferung zu leisten sind.
5.4. Bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung aus im
Einflussbe-
reich des Bestellers liegenden Gründen melden wir dem Besteller
die
Versandbereitschaft und verwahren und lagern den
Liefergegenstand
auf Kosten und Risiko des Bestellers (siehe 5.7.).
5.5. Ein Leistungsverzug von uns tritt nicht ohne schriftliche
Mahnung
ein. Die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden
Nachfrist
wird auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der
Nachfristset-
zung bei uns beginnt. Für entstehende Schäden haften wir nur
bei
Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
5.6. Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für
Zustellung,
Montage oder Aufstellung.
5.7. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen
(An-
nahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung
berechtigt,
die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine
Lagergebühr
von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem
Kalen-
dertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des
Kunden
bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern.
Gleichzeitig
sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu
bestehen, oder
nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen
umfas-
senden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
anderwei-
tig zu verwerten. Bei Bestehen auf Vertragserfüllung gilt die
Anzeige
der Versandbereitschaft gleich dem Versand, womit auch der
Gefah-
renübergang auf den Käufer stattfindet. Im Falle der Abholung
von
Gegenständen durch den Auftraggeber, verzichtet der
Auftraggeber
ausdrücklich auf die Geltendmachung des Eigentumsrechtes für
den
Fall, dass der Gegenstand (z.B. nach Reparatur) nicht innerhalb
von
2 Monaten ab dem vereinbarten Abholungstermin abgeholt wird.
Der
Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Gegenstand
nach
seinem Gutdünken zu vernichten oder zu verwerten.
5.8. Der Käufer/Besteller trägt das Risiko der Beschädigung
oder des
Unterganges ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den
Spe-
diteur, den Frachtführer oder die sonst zum Transport
bestimmte
Person oder Anstalt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Liefergegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung - bei
An-
nahme von Wechseln und Schecks bis zu deren endgültiger
Gut-
schrift - unser Eigentum. Der Käufer kann jedoch die Ware im
Rah-
men seines ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern. Jede
Ver-
pfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltswaren
zuguns-
ten Dritter ohne schriftliche Zustimmung unsererseits ist
ausge-
schlossen.
6.2. Während des Bestehens unseres Eigentumsvorbehaltes ist
die
Vorbehaltsware vom Besteller in ausreichender Höhe auf seine
Kos-
ten gegen alle Risken zu versichern und uns darüber Nachweis
zu
führen.
6.3. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware gilt
folgendes:
a) Die Befugnis des Bestellers, in seinem ordentlichen
Geschäftsbe-
trieb Vorbehaltsware zu veräußern, erlischt mit seiner
Zahlungsein-
stellung bzw. mit dem Antrag, über sein Vermögen das
Konkursver-
fahren, das Ausgleichsverfahren oder das Vorverfahren zu
eröffnen.
Der Auftraggeber ist in diesem Falle verpflichtet, nach erster
Auffor-
derung von uns die Vorbehaltsware herauszugeben. Dem
Besteller
wird von uns für zurückgenommene Vorbehaltsware
gutgeschrieben,
was wir bei bestmöglicher Verwertung erhalten.
b) Der Auftraggeber tritt bereits hiermit die Forderung aus
einem Wei-
terverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und verpflichtet sich,
diese
Abtretung spätestens gleichzeitig mit Entstehen der Forderung
in
seinen Büchern zu vermerken und den Drittschuldner zu
verständi-
gen. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den Erlös
aus
dem Verkauf von Eigentumsvorbehaltware. Der Käufer ist
verpflich-
tet, den Erlös gesondert von eigenem Geld zu
verwahren.
c) Wir werden die abgetretenen Forderungen nicht einziehen,
solan-
ge der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt.
Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die
Dritt-
schuldner anzugeben und diesen die Abtretung
anzuzeigen.
d) Die Pfändung von abgetretenen Forderungen ist uns sofort
anzu-
zeigen.
6.4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, bei dessen
Vermögensverfall
oder einer Zahlungseinstellung haben wir das Recht, die
gelieferte
Ware vom Auftraggeber zurückzuholen und zu diesem Zweck
seine
Räume durch Beauftragte zu betreten.
6.5. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt
kein
Rücktritt vom Vertrag.
6.6. Der Besteller hat uns eine Zahlungseinstellung
unverzüglich an-
zuzeigen und gleichzeitig eine Aufstellung der noch vorhandenen
Ei-
gentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und
einer
Aufstellung seiner Forderungen gegenüber Drittschuldnern aus
dem
Weiterverkauf der Vorbehaltswaren zu übersenden.
7. Rücktritt vom Vertrag
Ein berechtigter Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer
ist
nur aus wichtigem Grund zulässig (z.B. Annahmeverzug;
Konkurs
des Kunden; Konkursabweisung mangels Vermögens;
Zahlungsver-
zug des Kunden; Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung
o-
der einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die
Durchführung des
Auftrages durch den Auftragnehmer unmöglich macht oder
erheblich
behindert). Bei berechtigtem Vertragsrücktritt des
Auftragnehmers
oder auch unberechtigtem Vertragsrücktritt des Auftraggebers
haben
wir die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30% des
Brut-
torechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich
entstandenen
Schadens zu begehren.
8. Gewährleistung
Jede Lieferung ist unverzüglich auf ihre einwandfreie
Beschaffenheit
und Vollständigkeit zu prüfen. Mängel sind unverzüglich,
spätestens
jedoch binnen zwei Tagen nach Warenerhalt schriftlich geltend
zu
machen und nachzuweisen. Unterlässt der Käufer die Prüfung
der
Ware, so gilt diese als ordnungsgemäß geliefert.
Gewährleistungsan-
sprüche des Käufers enden 12 Monate nach der Lieferung oder
aber
vorher mit dem Weiterverkauf der Ware. Bei fristgerechter,
berechtig-
ter Mängelrüge kann Lieferung einer mangelfreien gleichen
oder
gleichartigen Ware verlangt werden. Ist dies nicht möglich,
besteht
nur ein Recht auf Rücktritt. Für Mangelfolgeschäden oder
sonstige
Schadenersatzansprüche, insbesondere aus entgangenem
Gewinn
haften wir nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
9. Anwendbares Recht
Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt österreichisches
Recht.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ausschließlicher Gerichtsstand ist St. Pölten. Erfüllungsort
ist der
Firmensitz des Auftragnehmers, wenn nicht anders festgelegt.