AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 
1. Geltung dieser Bedingungen 
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließ-
lich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Allgemei-
ne Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns 
ausdrücklich anerkannt werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten 
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht 
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unter „Ware“ und „Liefe-
rung“ werden auch Dienstleistungen verstanden. 
2. Angebot und Vertragsabschluß 
2.1. Aufträge, Zusicherungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Än-
derungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 
2.2. Für alle besonderen Vereinbarungen, wie besondere Beschaf-
fenheit der Waren, Preise, Zahlungsart und -zeit, Lieferdatum und 
Lieferzeit etc. sind allein unsere vorliegenden allgemeinen Geschäfts-
bedingungen sowie unsere Auftragsbestätigung maßgebend. 
3. Preise und Zahlungsbedingungen 
3.1. Zahlungsziel: 2 Wochen nach Rechnungslegung ohne Abzug, 
sofern nichts anderes vereinbart wurde. 
3.2. Die Annahme von Wechseln gilt nicht als Stundung der Kauf-
preisforderung. 
3.3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von fünf 
Prozent über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank 
verrechnet. 
3.4. Zahlungen werden zuerst auf nicht rechtskräftig bestimmte For-
derungen, dann auf rechtskräftig bestimmte Zinsen und dann auf 
rechtskräftig bestimmte Forderungen angerechnet. 
3.5. Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, uns im Falle seiner Säu-
migkeit die Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. 
4. Aufrechnung 
Eine Aufrechnung gegen Forderungen ist nur zulässig, wenn die Ge-
genforderung von uns nicht bestritten wird, oder wenn sie rechtskräf-
tig festgestellt ist. 
5. Lieferung, Lieferzeit, Leistungszeit und Verzug 
5.1 Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald 
der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich 
sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertrag-
lichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt 
hat. 
5.2. Können wir wegen höherer Gewalt, Arbeitskampf oder aus ande-
ren Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die uns obliegende 
Leistung innerhalb der Lieferfrist nicht erbringen, wird diese ange-
messen verlängert. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten 
verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir 
in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Er-
satzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. 
5.3. Wir sind berechtigt, die uns erteilte Bestellung in Teillieferungen 
auszuführen. Für diese gelten die vorstehenden Zahlungs-
bedingungen mit der Maßgabe, dass Zahlungen anteilig nach dem 
Wert der Teillieferung zu leisten sind. 
5.4. Bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung aus im Einflussbe-
reich des Bestellers liegenden Gründen melden wir dem Besteller die 
Versandbereitschaft und verwahren und lagern den Liefergegenstand 
auf Kosten und Risiko des Bestellers (siehe 5.7.). 
5.5. Ein Leistungsverzug von uns tritt nicht ohne schriftliche Mahnung 
ein. Die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden Nachfrist 
wird auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristset-
zung bei uns beginnt. Für entstehende Schäden haften wir nur bei 
Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. 
5.6. Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, 
Montage oder Aufstellung. 
5.7. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (An-
nahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, 
die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr 
von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalen-
dertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden 
bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig 
sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder 
nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfas-
senden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderwei-
tig zu verwerten. Bei Bestehen auf Vertragserfüllung gilt die Anzeige 
der Versandbereitschaft gleich dem Versand, womit auch der Gefah-
renübergang auf den Käufer stattfindet. Im Falle der Abholung von 
Gegenständen durch den Auftraggeber, verzichtet der Auftraggeber 
ausdrücklich auf die Geltendmachung des Eigentumsrechtes für den 
Fall, dass der Gegenstand (z.B. nach Reparatur) nicht innerhalb von 
2 Monaten ab dem vereinbarten Abholungstermin abgeholt wird. Der 
Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Gegenstand nach 
seinem Gutdünken zu vernichten oder zu verwerten. 
5.8. Der Käufer/Besteller trägt das Risiko der Beschädigung oder des 
Unterganges ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spe-
diteur, den Frachtführer oder die sonst zum Transport bestimmte 
Person oder Anstalt. 


6. Eigentumsvorbehalt 
6.1. Liefergegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung - bei An-
nahme von Wechseln und Schecks bis zu deren endgültiger Gut-
schrift - unser Eigentum. Der Käufer kann jedoch die Ware im Rah-
men seines ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern. Jede Ver-
pfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltswaren zuguns-
ten Dritter ohne schriftliche Zustimmung unsererseits ist ausge-
schlossen. 
6.2. Während des Bestehens unseres Eigentumsvorbehaltes ist die 
Vorbehaltsware vom Besteller in ausreichender Höhe auf seine Kos-
ten gegen alle Risken zu versichern und uns darüber Nachweis zu 
führen. 
6.3. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware gilt folgendes: 
a) Die Befugnis des Bestellers, in seinem ordentlichen Geschäftsbe-
trieb Vorbehaltsware zu veräußern, erlischt mit seiner Zahlungsein-
stellung bzw. mit dem Antrag, über sein Vermögen das Konkursver-
fahren, das Ausgleichsverfahren oder das Vorverfahren zu eröffnen. 
Der Auftraggeber ist in diesem Falle verpflichtet, nach erster Auffor-
derung von uns die Vorbehaltsware herauszugeben. Dem Besteller 
wird von uns für zurückgenommene Vorbehaltsware gutgeschrieben, 
was wir bei bestmöglicher Verwertung erhalten. 
b) Der Auftraggeber tritt bereits hiermit die Forderung aus einem Wei-
terverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und verpflichtet sich, diese 
Abtretung spätestens gleichzeitig mit Entstehen der Forderung in 
seinen Büchern zu vermerken und den Drittschuldner zu verständi-
gen. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den Erlös aus 
dem Verkauf von Eigentumsvorbehaltware. Der Käufer ist verpflich-
tet, den Erlös gesondert von eigenem Geld zu verwahren. 
c) Wir werden die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solan-
ge der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. 
Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Dritt-
schuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. 
d) Die Pfändung von abgetretenen Forderungen ist uns sofort anzu-
zeigen. 
6.4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, bei dessen Vermögensverfall 
oder einer Zahlungseinstellung haben wir das Recht, die gelieferte 
Ware vom Auftraggeber zurückzuholen und zu diesem Zweck seine 
Räume durch Beauftragte zu betreten. 
6.5. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein 
Rücktritt vom Vertrag. 
6.6. Der Besteller hat uns eine Zahlungseinstellung unverzüglich an-
zuzeigen und gleichzeitig eine Aufstellung der noch vorhandenen Ei-
gentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und einer 
Aufstellung seiner Forderungen gegenüber Drittschuldnern aus dem 
Weiterverkauf der Vorbehaltswaren zu übersenden. 
7. Rücktritt vom Vertrag 
Ein berechtigter Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer ist 
nur aus wichtigem Grund zulässig (z.B. Annahmeverzug; Konkurs 
des Kunden; Konkursabweisung mangels Vermögens; Zahlungsver-
zug des Kunden; Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung o-
der einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des 
Auftrages durch den Auftragnehmer unmöglich macht oder erheblich 
behindert). Bei berechtigtem Vertragsrücktritt des Auftragnehmers 
oder auch unberechtigtem Vertragsrücktritt des Auftraggebers haben 
wir die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30% des Brut-
torechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen 
Schadens zu begehren. 
8. Gewährleistung 
Jede Lieferung ist unverzüglich auf ihre einwandfreie Beschaffenheit 
und Vollständigkeit zu prüfen. Mängel sind unverzüglich, spätestens 
jedoch binnen zwei Tagen nach Warenerhalt schriftlich geltend zu 
machen und nachzuweisen. Unterlässt der Käufer die Prüfung der 
Ware, so gilt diese als ordnungsgemäß geliefert. Gewährleistungsan-
sprüche des Käufers enden 12 Monate nach der Lieferung oder aber 
vorher mit dem Weiterverkauf der Ware. Bei fristgerechter, berechtig-
ter Mängelrüge kann Lieferung einer mangelfreien gleichen oder 
gleichartigen Ware verlangt werden. Ist dies nicht möglich, besteht 
nur ein Recht auf Rücktritt. Für Mangelfolgeschäden oder sonstige 
Schadenersatzansprüche, insbesondere aus entgangenem Gewinn 
haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
9. Anwendbares Recht 
Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt österreichisches Recht. 
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort 
Ausschließlicher Gerichtsstand ist St. Pölten. Erfüllungsort ist der 
Firmensitz des Auftragnehmers, wenn nicht anders festgelegt.